SATZUNG

Waldeckischer Geschichtsverein e.V.

Bad Arolsen

in der Fassung vom 28.09.2008

 

Gegründet 1862 als „Historischer Verein der Fürstentümer Waldeck und Pyrmont“

 

Die Satzung des Waldeckischen Geschichtsvereins e.V. Bad Arolsen vom 16.09.1984, ergänzt am 16.09.1991 und am 23.09.2001, erhält laut Beschluss der Mitgliederversammlung vom 28.09.2008 in Korbach folgende neue Fassung:

§ 1

Der Waldeckische Geschichtsverein mit seinem Sitz in Bad Arolsen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 2

Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, von Kultur- und Naturwerten (Gegenstände von künstlerischer und sonstiger kultureller Bedeutung, künstlerischer und wissenschaftlicher Sammlungen, Bibliotheken und Archiven, Heimatpflege und Heimatkunde sowie Natur- und Denkmalschutz).

§ 3

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Erforschung der Geschichte, der Landes-, Volks- und Sippenkunde Waldecks mit dem Ziel, die Ergebnisse zu veröffentlichen, Vorträge, Studienfahrten und heimatkundliche Wanderungen durchzuführen, Museen und heimatgeschichtliche Büchereien einzurichten und zu erhalten sowie für den Denkmals,- Natur- und Landschaftsschutz einzutreten.

Der Satzungszweck wird weiterhin verwirklicht in der Pflege von Kunstsammlungen, heimatlichen Liedgutes und der Volkssprache (Waldeckisches Platt im nördlichen/fränkische Mundart im südlichen Waldeck).

§ 4

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5

Die Mitgliedschaft kann für einen von der Mitgliederversammlung festgesetzten Betrag erworben werden. Dafür erhält das Mitglied die im allgemeinen jährlich erscheinende Vereinszeitschrift „Geschichtsblätter für Waldeck“ und die nach Bedarf (meist zwei- bis dreimal jährlich) erscheinenden Mitteilungsblätter. Über die Mitgliedschaft entscheidet in Zweifelsfällen der geschäftsführende Vorstand. Der Austritt kann jederzeit durch eine schriftliche Mitteilung erfolgen und wird mit Ablauf des Kalenderjahres rechtswirksam. Bleibt ein Mitglied drei Jahre lang unbegründet mit der Beitragszahlung im Rückstand, so erlischt seine Mitgliedschaft. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinerlei Ansprüche an den Verein.

§ 6

Ehrenmitglieder ernennt der Gesamtvorstand. Die Ehrenmitgliedschaft ist in Ausnahmefällen nicht an eine vorherige Vereinszugehörigkeit gebunden.

§ 7

Der Gesamtvorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem erweiterten Vorstand.

Der geschäftsführende Vorstand wird in der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er setzt sich zusammen aus dem/der Vorsitzenden, den beiden stellvertretenden Vorsitzenden, dem Geschäftsführer/der Geschäftsführerin, dem Schriftführer/der Schriftführerin und dem Schatzmeister/der Schatzmeisterin. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem/der Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von einem/einer stellvertretenden Vorsitzenden sowie einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vertreten.

§ 8

Dem erweiterten Vorstand gehören an:

  1. Die Vorsitzenden der einzelnen Bezirksgruppen, der bzw. die Vorsitzende der Schriftleitung, jeweils der Vertreter bzw. die Vertreterin des Fürstenhauses und des Heimatbundes Pyrmont. Sie werden von ihren Institutionen in den Gesamtvorstand entsandt; sie können sich vertreten lassen.
  2. Der Bibliotheksleiter/die Bibliotheksleiterin, der stellvertretende Geschäftsführer/die stellvertretende Geschäftsführerin, der stellvertretende Schriftführer/die stellvertretende Schriftführerin und der stellvertretende Schatzmeister/die stellvertretende Schatzmeisterin. Alle vier werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Im Falle der Verhinderung des Bibliotheksleiters/der Bibliotheksleiterin ist ein Vertreter/eine Vertreterin zu den Vorstandssitzungen zu entsenden.
  3. Der Gesamtvorstand kann in eigener Verantwortung Beisitzer/Beisitzerinnen bestellen.

§ 9

Die Mitgliederversammlung wird jährlich einberufen, wobei in der Wahl des Ortes gewechselt werden soll. Sie hat folgende Aufgaben:

  1. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes,
  2. Beschlussfassung über Vorlagen und Anträge,
  3. Wahl des geschäftsführenden Vorstandes für die Dauer von 3 Jahren,
  4. Wahl von zwei Kassenprüferinnen/-prüfern und eines Vertreters/einer Vertreterin für die Dauer von drei Jahren.

§ 10

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss der Vorstand gemäß den §§ 36, 37 und 40 BGB einberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder 10% der Mitglieder es verlangen.

§ 11

Die Einberufung der Mitgliederversammlung wird durch ein Mitteilungsblatt vorgenommen, auf dem u. a. die Tagesordnung anzugeben ist. Sie muss spätestens 3 Wochen vor dem Termin erfolgt sein.

§ 12

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in der Niederschrift des Schriftführers/der Schriftführerin oder seines (ihres) Vertreters/seiner (ihrer) Vertreterin festgehalten, unterschrieben und vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden oder seinem/ihrem Vertreter/Vertreterin mitunterzeichnet.

§ 13

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Lediglich der Tätigkeitsbericht des Vorstandes bezieht sich auf den Zeitraum von Mitgliederversammlung zu Mitgliederversammlung, die in der Regel jeweils im September durchgeführt wird. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in der Niederschrift des Schriftführers/der Schriftführerin oder seines (ihres)
Vertreters/seiner (ihrer) Vertreterin festgehalten, unterschrieben und vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden oder seinem/ihrem Vertreter/Vertreterin mitunterzeichnet.

§ 14

Die Schriftleitung entscheidet über die Veröffentlichung in der Vereinszeitschrift oder in Sonderdrucken.

Die Mitglieder der Schriftleitung werden vom Gesamtvorstand berufen. Sie wählen sich aus ihrem Kreis einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende.

§ 15

Abstimmungen erfolgen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden/der Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 16

Zur Förderung der satzungsgemäßen Vereinsarbeit bestehen auf regionaler Ebene folgende Bezirksgruppen: Arolsen, Bad Wildungen, Diemelsee, Diemelstadt, Korbach, Lichtenfels und Waldeck. Diese Bezirksgruppen sind selbständig mit eigener Kassenführung. Sie gestalten ihr Veranstaltungsprogramm in eigener Zuständigkeit. Die Mitglieder der Bezirksgruppen wählen entsprechend der Satzung des Gesamtvereins ihren Bezirksvorstand. Der jährlich zu erstellende Kassenbericht ist nach Genehmigung durch Bezirkskassenprüfer dem Schatzmeister/der Schatzmeisterin des Gesamtvereins zur Kenntnis vorzulegen. Dem geschäftsführenden Vorstand des Gesamtvereins steht das Recht zur Beanstandung zu.

Die Bezirksgruppen entscheiden selbständig über die Höhe ihrer Mitgliederbeiträge. Sie sind allerdings verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung des Gesamtvereins beschlossenen Mindestbeitrag spätestens bis zum 1. September des laufenden Jahres an den Gesamtverein abzuführen. Bei Auflösung einer Bezirksgruppe werden die verbleibenden Mitglieder vom Gesamtverein betreut. Das vorhandene Vermögen fällt an den Gesamtverein.

§ 17

Bei einer Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei einem Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Waldeckische Domanialverwaltung in Bad Arolsen, die sich verpflichtet, es im Sinne der Satzung des Waldeckischen Geschichtsvereins weiter zu verwenden.

§ 18

Mit der Verabschiedung am heutigen Tage tritt die geänderte Satzung in Kraft.

 

Laut Freistellungsbescheiden des Finanzamtes Korbach vom 24. Nov. 1984, 10. Febr. 2000 und 21. Nov. 2008 ist der Verein berechtigt, Spenden zur Förderung von Wissenschaft und Forschung, für kulturelle Zwecke, Heimatpflege und Heimatkunde unmittelbar in Empfang zu nehmen und selbst zu bescheinigen.